meine Verpflichtung
Berufsordnung

Ich richte mich nach meinem Tun und Streben so aus, dass ich meinem Gegenüber die beste Unterstützung bieten kann. Für die Formulierung halte ich mich an die Ausführungen des VFP, dessen Mitglied ich bin:
§1 Berufsaufgaben
- Die Psychologischen Berater/ Coaches sind in Ihrer Berufsausübung frei. Sie erfüllen Ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und vermeiden alles, was dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden könnte.
- Aufgabe der Psychologischen Berater/ Coaches ist es, Ihre Klienten individuell bestmöglich zu beraten bzw. bei Trainings Prozessen zu unterstützen.
§2 Verantwortung
- Die Psychologischen Berater/ Coaches wenden ausschließlich Methoden an, die die im Grundgesetz beschriebene und garantierte Menschenwürde respektieren. Sie arbeiten nicht in oder für Institutionen oder Gruppierungen, die mit ihren Zielen und Methoden diesen widersprechen (z.B. Scientology Organisationen).
- Die Psychologischen Berater/ Coaches erfüllen ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen und würdigen die persönliche Ausgangslage der Klienten.
- Die Psychologischen Berater / Coaches sind in Ihrer Ausübung des Berufes frei und können Klienten ablehnen insbesondere dann, wenn die Überzeugung besteht, dass das notwendige Vertrauensverhältnis nicht besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen bleibt davon unberührt.
§3 Kompetenzen
- Die Psychologischen Berater/ Coaches sind verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewandten Beratungstätigkeit bzw. Coachingarbeit einschließlich ihrer Risiken anzueignen. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Berufsarbeit die er forderliche Qualität hat und wirtschaftlich ist.
- Die Psychologischen Berater/ Coaches verpflichten sich, dem Verband Ihre Ausbildungsnachweise vorzulegen – insbesondere wenn sie nicht die VFP-Zertifizierung zum Psychologischen Berater oder zum Geprüften Psychologischen Berater durchlaufen haben.
- Die Psychologischen Berater/ Coaches verpflichten sich, über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften auf dem Laufenden zu sein und diese zu beachten.
§4 Berufsbezeichnung
- Die Berufsbezeichnung “Psychologischer Berater (VFP)” / “Psychologische Beraterin (VFP)“ oder “Geprüfte Psychologische Beraterin (VFP)“ / “Geprüfter Psychologischer Berater (VFP)“ dürfen Mitglieder des Verbandes gemäß dieser Berufsordnung führen, wenn Sie folgende Kriterien erfüllen:
- A: Das Zertifizierungsverfahren vom VFP wurde erfolgreich absolviert.
- B: Der VFP-Berufsordnung zugestimmt haben befolgen
- “Die in § 4 Punkt 1 genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur so lange geführt werden – auch in auch in Drucksachen oder sonstigen Veröffentlichungen – wie die fachlichen Voraussetzungen einer qualifizierten Aus- und Fortbildung für diesen Beruf vorliegen, die Mitgliedschaft im Verband besteht und diese Berufsordnung verbindlich und vollständig umgesetzt wird.
§5 Allgemeine Pflichten
- Die Psychologischen Berater/ Coaches arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften – insbesondere in Abgrenzung zu den heilkundlichen Berufen wie Heilpraktikern, Heilpraktikern für Psychotherapie, approbierten Psychologischen Psychotherapeuten sowie ärztliche Psychotherapeuten.
- Die Psychologischen Berater/ Coaches haben dafür Sorge zu tragen, dass die Qualität ihrer Arbeit und ihre ethischen Grundsätze den hohen Ansprüchen der Klienten in diesem Berufsfeld gerecht werden. Die Psychologischen Berater/ Coaches haben alles zu unterlassen, was dem Berufsstand Schaden zufügen könnte.
- Die Psychologischen Berater/ Coaches haben die Würde, Integrität und das Selbstbestimmungsrecht ihrer Klienten zu achten, insbesondere hinsichtlich der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit offenstehenden Einflussmöglichkeiten.
- Die Psychologischen Berater/ Coaches sind sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst und daher gehalten, sich bei eigener Überforderung an geeignete Kollegen bzw. Supervisoren zu wenden. Hinweise von anderen Kollegen bzw. von Klienten in dieser Richtung werden entsprechend ernst genommen und umgesetzt.
§6 Dokumentations und Aufbewahrungspflicht
Falls schriftliche Aufzeichnungen, auch in computergestützter Form, geführt werden, sorgen die Psychologischen Berater/ Coaches für eine vor unbefugter Einsicht geschützte Aufbewahrung. Für den Fall eigener Krankheit oder Tod haben sie Vorsorge für die Vernichtung der Aufzeichnungen gemäß den Datenschutzbestimmungen getroffen.
§7 Schweigepflicht
Obwohl gesetzlich für die Psychologischen Berater/ Coaches keine Schweigepflicht bindend vorgesehen ist, verpflichten sie sich ausdrücklich, über ihnen bekanntgewordene Fakten und Details nur mit Erlaubnis der Klienten zu Dritten zu sprechen, ausgenommen in der Supervision und (in neutralisierter Form) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken. Sollte die Verschwiegenheit dennoch nicht eingehalten werden, kann der Psychologische Berater/ Coach privatrechtlich für den Schaden haftbar gemacht werden. Entscheidend für die Beurteilung der Verschwiegenheit ist der mit dem Klienten geschlossene Dienstvertrag gem. § 611 BGB. Dieser ist im Zweifel nach Treu und Glauben gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.
§8 Aufklärungspflicht
- Den Klienten sind vor Beginn der Beratung ungefragt Auskünfte über die Modalitäten wie Honorare, zeitlicher Rahmen und Arbeitsweise zu geben, möglichst bei der ersten (telefonischen) Kontaktaufnahme. In der Gestaltung dieser Rahmenbedingungen sind die Psychologischen Berater/ Coaches frei. Hierzu stellt der VFP ein Formblatt zur Verfügung, das mit den individuellen Daten ergänzt verwendet werden kann.
- Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht werden die Psychologischen Berater/ Coaches Ihre Klienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichten.
§9 Abstinenz
Die Psychologischen Berater/ Coaches haben ihre Beziehungen zu ihren Klienten professionell zu gestalten und die besondere Verantwortung und ihren besonderen Einfluss gegenüber ihren Klienten jederzeit angemessen zu berücksichtigen. Sie sollen soziale Kontakte zu Klienten so gestalten, dass sie die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinträchtigen. Sie dürfen die Vertrauensbeziehung zu Klienten nicht für eigene Bedürfnisse oder Interessen ausnutzen.
§10 Honorierung
Die Psychologischen Berater/ Coaches stehen für ihre Arbeit ausschließlich das vorab vereinbarte Honorar zu. In Ausnahmefällen dürfen sie jedoch aus sozialen oder ethischen Gründen ganz oder teilweise auf ihr Honorar verzichten.
§11 Fortbildung und Qualitätssicherung
- Die Psychologischen Berater/ Coaches, die ihren Beruf ausüben, sind zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer professionellen Kompetenzen verpflichtet. Hierzu nehmen sie regelmäßig an Fortbildungen und qualitätssichernden Maßnahmen (z.B.den halbjährlich vom VFP veranstalteten Psychotherapie-Symposien) teil.
- Die Psychologischen Berater/ Coaches müssen ihre Fortbildung und ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung gegenüber dem VFP als Berufsverband in geeigneter Form nachweisen können.